Wer eine eigene Immobilie besitzt, weiß um die Gefahren, die von verschiedenen Seiten drohen. Ob Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Elementargefahren wie Überschwemmungen: Jederzeit kann es zu Schäden am Gebäude kommen, die richtig ins Geld gehen können. Daher ist dringend zum Abschluss einer Wohngebäudeversicherung zu raten.
Bei der Auswahl steht man allerdings vor einer verwirrenden Tarifvielfalt. Naturgemäß sind nicht alle Angebote gleichermaßen zu empfehlen, auch wenn viele sich an den GDV-Musterbedingungen orientieren. Folgende fünf Aspekte sollten nicht unter den Tisch fallen:
Wird die Leistung bei grober Fahrlässigkeit gekürzt?
Werden Kosten für die Beseitigung von Vandalismus- und Graffiti-Schäden übernommen?
Sind Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes mitversichert?
Sind umgestürzte Bäume bzw. deren Beseitigung und ggf. eine Wiederaufforstung abgedeckt?
Gibt es eine Garantie, dass mindestens der Schutzumfang der GDV-Musterbedingungen gilt?
Darüber hinaus entscheiden noch zahlreiche weitere Kriterien über die Qualität einer Wohngebäudepolice. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich daher professionell und unabhängig beraten lassen.
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Die Liebe der Deutschen zum Sparbuch ist unverbrüchlich, Niedrigzinsen hin oder her. Im internationalen Vergleich lassen die Bundesbürger dadurch jede Menge Renditepotenzial liegen. Mehr noch: Durch die Inflation nimmt die Kaufkraft des Ersparten ab. Denn aktuell gibt es auf Tagesgeld, Festgeld und Spareinlagen durchschnittlich mickrige 0,2 Prozent Zinsen. Die Inflation liegt deutlich darüber, nämlich bei rund 1,5 Prozent. Wer sein Geld auf dem Sparbuch parkt, muss also mit einer realen Negativverzinsung von 1,3 Prozent leben.
Allein im ersten Quartal 2018 haben die Deutschen so 7,1 Milliarden Euro oder 86 Euro pro Kopf eingebüßt. Seit 2010 kosteten die Niedrigzinsen – in Kombination mit ertragsschwachen festverzinslichen Spareinlagen – jeden Bürger im Schnitt 999 Euro.
Diese Bilanz könnte deutlich besser aussehen, wenn die Scheu vor den Kapitalmärkten geringer ausgeprägt wäre. Diese ist insofern unberechtigt, als seriöse Aktieninvestments sich langfristig bisher noch immer ausgezahlt haben, auch wenn es zwischenzeitlich zu Abschwüngen kommen kann. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Anlageprodukte, welche die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge garantieren und zusätzlich die Partizipation an renditestarken Kapitalmarktinvestments ermöglichen.
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Hartnäckig hält sich das Gerücht, eine Berufsunfähigkeits-(BU)-Police bekomme man sowieso nur, wenn man jung und gesund sei und bestenfalls einer Bürotätigkeit nachgehe. Wer zum Beispiel auf dem Bau arbeitet, habe eh keine Chance.
Dass dem nicht so ist, zeigt eine aktuelle Statistik des Versicherer-Gesamtverbands. Dessen Analysten haben Daten aus dem Jahr 2015 ausgewertet, die mehr als drei Viertel des gesamten Marktes widerspiegeln. Demnach wurden nur 4 Prozent der BU-Anträge abgelehnt. 3 von 4 Anträgen gingen „glatt“ – ohne Leistungsausschlüsse oder Prämienaufschläge – durch. Bei 12 Prozent unterbreiteten die Versicherer ein Angebot mit Ausschlüssen, bei 3 Prozent mit Aufschlägen. Beides zusammen kam nur bei 1 Prozent vor. Die restlichen 5 Prozent der Interessenten haben sich nach der Antragstellung nicht mehr zurückgemeldet.
Diese Zahlen belegen: Nicht mal jeder 20. BU-Antrag wird von den Versicherern abgelehnt. Die oben zitierten Gerüchte können damit als widerlegt gelten.
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Wer bei kleineren Schäden am Auto einen Sachverständigen mit einem Gutachten beauftragt, sollte zuvor die Kostenübernahme mit der Versicherung klären. Das gilt auch, wenn die Versicherung des Schädigers sich schon bereiterklärt hat, den vollen Schaden zu regulieren.
Das Amtsgericht Hamburg entschied kürzlich über die Klage einer Kfz-Halterin, die neben 760 Euro für die Schadensbehebung auch 360 Euro für ein Gutachten eingefordert hatte. Dieses hielt sie für nötig, um verdeckte Schäden auszuschließen. Der Versicherer hingegen war der Auffassung, es sei für die Geschädigte leicht erkennbar gewesen, dass es sich lediglich um einen Bagatellschaden handelte. Die 360 Euro für das Gutachten gehörten damit nicht zur Versicherungsleistung.
Dieser Argumentation des Versicherers schloss sich das Gericht an und wies die Klage ab. Bei einem Bagatellschaden – wofür gemeinhin eine Grenze von 1.000 Euro gezogen wird – sei ein einfacher Kostenvoranschlag einer qualifizierten Werkstatt zur Schadensfeststellung ausreichend.
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In die Medien schaffen sie es – im Gegensatz zu Elementargewalten oder Bränden – höchst selten, doch im Alltag haben Leitungswasserschäden es in sich: Sie verursachen mit Abstand die meisten Wohngebäude-Schadensfälle und die höchsten Kosten. Das geht aus einer kürzlich vorgelegten Auswertung des Versicherer-Gesamtverbands für das Jahr 2016 hervor.
Demzufolge mussten die Versicherer knapp 2,6 Milliarden Euro für rund 1,15 Millionen Leitungswasser-Schadensfälle leisten. Der Geldbetrag entspricht etwa 54 Prozent aller Wohngebäude-Aufwendungen. Feuerschäden folgen mit knapp einer Milliarde Euro und 210.000 Schadensfällen. Durch Sturm/Hagel bedingte Versicherungsfälle traten zwar häufiger auf (rund 400.000), doch mit 610 Millionen Euro verursachten sie deutlich weniger Kosten. Elementargefahren schließlich komplettieren das Bild mit einer Schadenssumme von 420 Millionen Euro, die sich auf 70.000 Fälle verteilen. In dieser Klasse werden Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch zusammengefasst.
Die tatsächlich eingetretenen Schäden waren deutlich höher, doch die Versicherer erfassen naturgemäß nur die versicherten Fälle. Eine Wohngebäude-Police haben weniger als die Hälfte der deutschen Immobilienbesitzer abgeschlossen.
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Wer eine Reiserücktritts-Versicherung abschließt, sollte sich die Bedingungen anschauen (bzw. von einem Profi anschauen lassen). Denn nicht alle genügen deutschen Standards. Das zeigt eine Abmahnung, die der Bund der Versicherten (BdV) kürzlich einem irischen, aber auch hierzulande tätigen Anbieter zustellen ließ. Dessen Bedingungen seien teilweise unwirksam, so der BdV.
Unter anderem monieren die Verbraucherschützer, dass nur vage formuliert sei, wann der Versicherer eigentlich in der Pflicht ist. Lediglich „höhere Gewalt“ wird als Auslöser für einen versicherten Reiserücktritt angeführt, was großen Spielraum für Interpretationen lässt. Marktstandard ist es demgegenüber, die auslösenden Ereignisse genauer zu benennen (etwa schwere, unerwartete Erkrankungen oder gravierende Verletzungen durch einen Unfall).
Überdies ist es Versicherern seit einer Gesetzesreform von 2008 verboten, bei grober Fahrlässigkeit gänzlich die Leistung zu verweigern. Genau dies sehen die beanstandeten Bedingungen aber vor. Stattdessen darf die Leistung nur in dem Maß gekürzt werden, in dem das fahrlässige Verhalten Anteil an der Auslösung des Versicherungsfalls hatte.
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